Eine Sonderregelung gilt für Ehegatten, bei denen nur einer unmittelbar zulagenberechtigt wäre. In diesen Fällen wird dem anderen Ehegatten fiktiv ein abgeleiteter Zulagenanspruch zugebilligt, wenn für ihn ein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob der nicht begünstigte Ehegatte über eine eigene Altersversorgung verfügt oder nicht. Eine Versicherung des Ehegatten ist allerdings in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung nicht möglich, da diese eine betriebliche Altersvorsorge ist und damit nur Beschäftigten die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge gewährt.

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