Durch die sog. Riester-Förderung will der Staat erreichen, dass Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, durch eigene Vorsorgeleistungen das künftige Absinken der gesetzlichen Rente ausgleichen können.

Im Unterschied zur Entgeltumwandlung, bei der die Beiträge aus dem Bruttoentgelt stammen, sind bei der Riester-Förderung die Beiträge aus versteuertem (also Netto-)Entgelt zu zahlen.

Der Staat hilft – wenn ein Riester-Vertrag abgeschlossen wurde – indem er durch Zulagen einen Teil der Beiträge übernimmt und steuerrechtliche Vorteile (Sonderausgabenabzug) gewährt.

3.1 Förderberechtigter Personenkreis

3.1.1 Gesetzlich Rentenversicherte

Förderungsberechtigt sind grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Hierzu gehören insbesondere alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, wie auch Auszubildende, Kindererziehende, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch geringfügig Beschäftigte (wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten).

Demgegenüber sind freiwillig Rentenversicherte und geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ebenso wenig begünstigt, wie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

3.1.2 Geringfügig Beschäftigte

Verzichtet ein geringfügig Beschäftigter auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und stockt er die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge auf, so kann auch dieser Beschäftigte eine Riester-Rente abschließen und die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Durch die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung kann der Beschäftigte einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erwerben und hat zusätzlich auch Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Zudem kann er durch die Aufstockung auch Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, die für eine Erfüllung von Wartezeiten erforderlich sind. Bei Abschluss eines Riester-Vertrages muss er lediglich den Sockelbetrag von 5 EUR monatlich (60 EUR im Jahr) leisten, bekommt dafür aber eine staatliche Grundzulage von 175 EUR (bis 31.12.2017: 154 EUR) – und für jedes kindergeldberechtigte Kind 300 EUR bzw. 185 EUR für ein Kind, welches vor dem 1.1.2008 geboren wurde.

3.1.3 Ehegatten

Eine Sonderregelung gilt für Ehegatten, bei denen nur einer unmittelbar zulagenberechtigt wäre. In diesen Fällen wird dem anderen Ehegatten fiktiv ein abgeleiteter Zulagenanspruch zugebilligt, wenn für ihn ein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob der nicht begünstigte Ehegatte über eine eigene Altersversorgung verfügt oder nicht. Eine Versicherung des Ehegatten ist allerdings in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung nicht möglich, da diese eine betriebliche Altersvorsorge ist und damit nur Beschäftigten die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge gewährt.

3.2 Zulagen

Im Rahmen der Riester-Rente erfolgt die staatliche Förderung, indem der Staat einen Teil der Beiträge durch eine sog. Zulage übernimmt.

Die Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und eventuell einer Kinderzulage zusammen.

Das Zulagensystem sieht vor, dass der Steuerpflichtige entsprechend seinem beitragspflichtigen Einkommen einen Eigenbeitrag zu seiner zusätzlichen Altersversorgung leistet und der Staat diese Eigenbeträge durch die Zulagen mindert und eventuell auch noch durch einen Steuervorteil fördert.

3.2.1 Grundzulage und Kinderzulage

Jeder Versicherte mit Riester-Vertrag hat Anspruch auf eine Grundzulage. Diese Zulage ist für alle Versicherten gleich hoch, also unabhängig von der Höhe des eigenen Beitrages.

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im jeweiligen Kalenderjahr mindestens für einen Monat Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung festgesetzt wird. Bei steuerlich zusammen veranlagten Eltern erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage; die Eltern können jedoch gemeinsam beantragen, dass der Vater die Zulage erhält. Es kann also jeweils nur ein Elternteil eine Kinderzulage erhalten. Bei nicht zusammen veranlagten Eltern (z. B. allein Erziehende) erhält der Elternteil die Zulage, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Seit dem 1. Januar 2008 beträgt die Kinderzulage für jedes Kind, welches nach dem 31.12.2007 geboren wird, 300 EUR (bisher 185 EUR). Der Staat möchte insbesondere Familien mit Kindern beim Aufbau der privaten Altersversorgung unterstützen.

Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008 wurde auch ein Berufseinsteiger-Bonus beschlossen. Junge Riester-Sparer erhalten demnach im ersten Vertragsjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der Riester-Sparer darf zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

    • muss zulagenberechtigt sein.

Diesen Bonus gibt es erst seit dem 1. Januar 2008, d. h. alle, die im Jahr 1982 oder früher geboren wurden, haben keinen Anspruch auf diesen Bonus. Der Bonus wird automatisch im ersten Vertragsjahr in Form einer um 200 EUR erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (weil z. B. der Mindestbeitrag unterschritt...

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