Bei Eintritt des Rentenfalles kann gegebenenfalls anstelle einer lebenslangen Rente auch eine Kapitalabfindung beantragt werden. Der Versicherte muss sich in der Regel erst unmittelbar vor Beginn der Rente (innerhalb eines Jahres – bis spätestens 6 Monate vor Beginn der Rente) entscheiden, ob er das Kapitalwahlrecht ausüben oder eine lebenslange Rente beziehen will.

Im Fall einer Kapitalauszahlung unterliegt der gesamte Kapitalbetrag der vollen nachgelagerten Besteuerung, wenn die Beiträge steuerfrei geleistet wurden (was bei einer Entgeltumwandlung regelmäßig der Fall ist). Auf die Kapitalauszahlung sind auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Hier gilt für die Beitragsbemessung bei einer Kapitalauszahlung 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

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