Die Frage, ob sich für ältere Beschäftigte, die beabsichtigen in Altersteilzeit zu gehen, eine Entgeltumwandlung (noch) lohnt, kann nicht ohne weitere Prüfungen beantwortet werden.

Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit. Ob dadurch aber auch tatsächlich Einbußen bei den Aufstockungsleistungen entstehen, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles (z. B. Abhängigkeit von der Steuerklasse) beurteilt werden.

Zu bewerten ist aber auch, ob eine Entgeltumwandlung wegen der kurzen Laufzeit bis zum Rentenbeginn, für die/den Beschäftigte/n rentabel ist. Daher ist vor Vereinbarung einer Entgeltumwandlung in der Altersteilzeit immer eine eingehende Beratung in der Personalabteilung dringend anzuraten. Wird bei Eintritt in die Altersteilzeit eine Entgeltumwandlungsvereinbarung schon durchgeführt, so bestehen keine Bedenken, diese fortzusetzen.

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