Durch die Entgeltumwandlung wird das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nicht verringert (§ 62 Abs. 2 Satz 8 MS, § 64 Abs. 4 Satz 2 VBL-S). Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsrente zu zahlenden Umlagen und Beiträge bleibt also das Arbeitsentgelt, dass sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würde. Die spätere Betriebsrente aus der Zusatzversorgung wird somit durch die Entgeltumwandlung nicht geschmälert.

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