Der für die Entgeltumwandlung aufgewendete Betrag vermindert die Bruttobezüge. Daneben erfolgt aber keine Minderung der sonstigen tariflichen Leistungen wie z. B. der Jahressonderzahlung oder des Urlaubsgeldes. Diese Leistungen ergeben sich aus den ungeminderten Bezügen vor Abzug der Beiträge zur Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber muss also im Rahmen einer Entgeltumwandlung ein unvermindertes "Schattengehaltskonto" führen, aus dem er die tariflichen Leistungen und auch die Beiträge zur Zusatzversorgung (vgl. Teil VI 2.6.2) errechnet.

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