2.6.1 Tarifliche Bezüge

Der für die Entgeltumwandlung aufgewendete Betrag vermindert die Bruttobezüge. Daneben erfolgt aber keine Minderung der sonstigen tariflichen Leistungen wie z. B. der Jahressonderzahlung oder des Urlaubsgeldes. Diese Leistungen ergeben sich aus den ungeminderten Bezügen vor Abzug der Beiträge zur Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber muss also im Rahmen einer Entgeltumwandlung ein unvermindertes "Schattengehaltskonto" führen, aus dem er die tariflichen Leistungen und auch die Beiträge zur Zusatzversorgung (vgl. Teil VI 2.6.2) errechnet.

2.6.2 Zusatzversorgungsrechtliches Entgelt

Durch die Entgeltumwandlung wird das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nicht verringert (§ 62 Abs. 2 Satz 8 MS, § 64 Abs. 4 Satz 2 VBL-S). Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsrente zu zahlenden Umlagen und Beiträge bleibt also das Arbeitsentgelt, dass sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würde. Die spätere Betriebsrente aus der Zusatzversorgung wird somit durch die Entgeltumwandlung nicht geschmälert.

2.6.3 Gesetzliche Rente, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld

Aus den für die Entgeltumwandlung aufgewendeten Betrag werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, wodurch sich die gesetzliche Rente verringert, wenn – wie im Regelfall – das Entgelt des Versicherten unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die dadurch eintretenden Verluste sind allerdings nicht groß. In der Rentenversicherung vermindert sich die Rente pro fehlende 1.000 EUR Entgelt um ca. 0,82 EUR (2021). Demgegenüber würde ein Beitrag von 1.000 EUR in die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgung z. B. für einen 40-jährigen Versicherten eine wesentlich höhere garantierte Altersrente ergeben.

Die Entgeltumwandlung verringert das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung kann der/die Beschäftigte unter die Grenze der Krankenversicherungspflicht sinken und damit eine Pflicht zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung entstehen. Außerdem reduziert eine Entgeltumwandlung auch die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld.

Eine Entgeltumwandlung kann ein späteres Elterngeld mindern, da die steuerfreien Beiträge zur Entgeltumwandlung bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben.

Eine bestehende Entgeltumwandlung mindert jedoch nicht das Kurzarbeitergeld. Basis für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist die sog. Nettoentgeltdifferenz (§ 106 SGB III).

2.6.4 Altersteilzeit

Die Frage, ob sich für ältere Beschäftigte, die beabsichtigen in Altersteilzeit zu gehen, eine Entgeltumwandlung (noch) lohnt, kann nicht ohne weitere Prüfungen beantwortet werden.

Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit. Ob dadurch aber auch tatsächlich Einbußen bei den Aufstockungsleistungen entstehen, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles (z. B. Abhängigkeit von der Steuerklasse) beurteilt werden.

Zu bewerten ist aber auch, ob eine Entgeltumwandlung wegen der kurzen Laufzeit bis zum Rentenbeginn, für die/den Beschäftigte/n rentabel ist. Daher ist vor Vereinbarung einer Entgeltumwandlung in der Altersteilzeit immer eine eingehende Beratung in der Personalabteilung dringend anzuraten. Wird bei Eintritt in die Altersteilzeit eine Entgeltumwandlungsvereinbarung schon durchgeführt, so bestehen keine Bedenken, diese fortzusetzen.

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