Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 galten bis zum 31.12.2017 bei steuerrechtlichen Fragen folgende Grundsätze:

  • Bei der Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage war bei der Entgeltumwandlung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine Entgeltumwandlung arbeitsvertraglich vereinbart wurde:
  • Wurde die Vereinbarung bis zum 31.12.2004 getroffen => Altzusage
  • Wurde die Vereinbarung ab 1.1.2005 getroffen => Neuzusage
  • Der nach § 3 Nr. 63 EStG zusätzlich steuerfreie Betrag in Höhe von 1.800 EUR wurde nur bei Neuzusagen gewährt.
  • Der seit 1.1.2005 geltende § 40 b EStG neuer Fassung war für Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht mehr anwendbar, da hier die Beiträge in ein kapitalgedecktes System fließen.
  • § 40 b EStG alter Fassung war bei bis zum 31.12.2004 getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen (Altzusagen) jedoch weiterhin anwendbar (z. B. wenn die steuerfreie Obergrenze nach § 3 Nr. 63 EStG überschritten wurde).
  • Da der zusätzlich steuerfreie Betrag i. H. v. 1.800 EUR nach § 3 Nr. 63 EStG einen Ausgleich für den Wegfall von § 40 b EStG darstellen sollte, hatte die weitere Anwendung von § 40 b EStG alter Fassung bei einem Versicherten (z. B. auch in der Pflichtversicherung) zur Folge, dass der Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR nicht gewährt werden konnte.
  • Die Umlagezahlungen zur Finanzierung der Pflichtversicherung wurden immer nach § 40 b EStG neuer Fassung versteuert (unabhängig davon, ob in der Pflichtversicherung eine Alt- oder Neuzusage vorlag).
  • § 40 b EStG alter Fassung und § 40 b EStG neuer Fassung sind unabhängige Rechtsgrundlagen und konnten daher mit ihrer Obergrenze für die pauschale Versteuerung jeweils nebeneinander angewendet werden (z. B. § 40 b EStG neuer Fassung für Umlagezahlungen und § 40 b EStG alter Fassung für Beiträge zu einer Altzusage-Entgeltumwandlung).

Seit dem 1.1.2018 gilt Folgendes:

  • Der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG beläuft sich einheitlich auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung; eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage ist nicht mehr zu treffen.
  • § 40 b EStG alter Fassung ist weiterhin anwendbar, wenn die pauschale Besteuerung bis zum 31.12.2004 erfolgt ist (Altzusage). Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG mindert sich um die nach § 40 b EStG alter Fassung pauschal versteuerten Beiträge (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG – ab 1.1.2018 geltende Fassung)

Es ist sehr wichtig, dass die Steuerfreiheit bzw. Versteuerung der Beiträge zur Entgeltumwandlung richtig durch den Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse gemeldet wird. Diese Meldungen wirken sich auf die spätere Versteuerung der Rentenleistung aus der Entgeltumwandlung aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge