Bei der Abgrenzung von Alt- zu Neuzusagen ist bei einer Entgeltumwandlung auf den Zeitpunkt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem abzustellen. Nur wenn die arbeitsvertragliche Vereinbarung am 1.1.2005 oder später erfolgt ist, liegt eine Neuzusage vor.

Es handelt sich dann um eine Neuzusage, Entgeltumwandlung,

  • wenn die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung ab dem 1.1.2005 (oder später) erfolgt ist oder
  • wenn eine bereits erteilte Versorgungszusage um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird und dies mit einer Beitragserhöhung verbunden ist (in der Zusatzversorgung führt eine Änderung des Risikos zu keiner Beitragsänderung, sodass insoweit keine Neuzusage entstehen konnte oder
  • die Entgeltumwandlung nach einem Arbeitgeberwechsel (damit ändert sich auch der Versicherungsnehmer) fortgeführt werden soll.

Aus einer Altzusage wird keine Neuzusage, nur weil

  • die Beiträge erhöht oder vermindert werden;
  • das Risiko innerhalb der freiwilligen Versicherung verändert wird (z. B. wird nunmehr neben der Altersrente auch eine Hinterbliebenenversorgung gewünscht). Die bloße Änderung des Risikos hat keine Änderung des Beitrages zur Folge, sodass insoweit keine Neuzusage vorliegt.
  • Risiko und Beitrag gleichzeitig geändert werden. Da sich die beiden Änderungen nicht gegenseitig bedingen (die Risikoänderung hat keine Beitragsänderung zur Folge), liegt keine Neuzusage vor.
  • die Finanzierung der freiwilligen Versicherung wechselt (bisher vom Arbeitgeber finanziert, nunmehr vom Versicherten selbst).

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