Entgelt ist alles, was eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist, also insbesondere die laufende Vergütung, die Jahressonderzahlung, aber auch Tantiemen. Eine Entgeltumwandlung ist nur bei künftigen Entgeltansprüchen möglich; der Arbeitnehmer darf also die arbeitsvertragliche Arbeitsleistung noch nicht erbracht haben.

Auch vermögenswirksame Leistungen können im Rahmen der Entgeltumwandlung als Beitrag eingesetzt werden. Hierbei fließt der Arbeitgeberzuschuss direkt in die Entgeltumwandlung, auch wenn kein Sparvertrag im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes vorliegt. Die Zuschüsse des Arbeitgebers unterliegen dabei keiner Sperrfrist. Im Bereich von Bund und Ländern ist eine Umwandlung der vermögenswirksamen Leistung nicht zulässig.

Die Höhe des Entgelts, welches umgewandelt werden soll, kann der Versicherte frei bestimmen.

Für die Entgeltumwandlung ist ein gesetzlicher Mindestbeitrag angesetzt, der 1/160stel des jeweiligen Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Der Mindestbeitrag liegt z. B. im Jahr 2020 bei 238,88 EUR.

Im Anwendungsbereich des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) werden unter bestimmten Umständen vermögenswirksame Leistungen bis zu einer Höhe von 50,00 EUR im Monat gezahlt, wenn diese für eine Entgeltumwandlung verwendet werden und der Beschäftigte einen Eigenbeitrag von zusätzlichen 13,00 EUR im Monat erbringt.

Für die Entgeltumwandlung ist ein gesetzlicher Mindestbeitrag angesetzt, der 1/160-stel des jeweiligen Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Der Mindestbeitrag liegt z. B. im Jahr 2022 bei 246,75 EUR.

2.4.1 Beschäftigungszeit ohne Entgeltzahlung

Bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung (z. B. Elternzeit, Bezug von Krankengeld, Beurlaubung ohne Bezüge) kann kein Entgelt (mehr) umgewandelt werden. Eine bestehende Entgeltumwandlung wird dann beitragsfrei gestellt. Der Beschäftigte hat aber die Möglichkeit, neben der beitragsfreien Entgeltumwandlung eine weitere freiwillige Versicherung (ohne die Förderung der Entgeltumwandlung, aber evtl. mit Riester-Förderung) abzuschließen und selbst die Beiträge einzuzahlen um Versorgungslücken zu vermeiden. Wurde die Entgeltumwandlung wegen einer Elternzeit beitragsfrei gestellt, so hat der Beschäftigte (wegen § 112 VVG) einen Anspruch darauf, die Entgeltumwandlung unmittelbar nach der Elternzeit mit den Bedingungen des früheren Tarifs fortzuführen.

Geht ein Beschäftigter in Kurzarbeit, so bleibt sein Anspruch auf Entgeltumwandlung dem Grunde nach bestehen. Die Umwandlung von Entgelt ist bei einer infolge von Kurzarbeit verminderten Entgeltzahlung weiterhin möglich. Die Beiträge können reduziert werden oder es kann auch eine Beitragsfreistellung erfolgen. Bei Kurzarbeit Null erhält der Beschäftigte kein Entgelt, in diesen Fällen ist damit auch keine Entgeltumwandlung mehr möglich (die freiwillige Versicherung wird für diese Zeit beitragsfrei gestellt). Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und kann daher nicht für eine Entgeltumwandlung verwendet werden. Eine bestehende Entgeltumwandlung mindert das Kurzarbeitergeld nicht. Basis für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist die sog. Nettoentgeltdifferenz (§ 106 SGB III).

2.4.2 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde § 1a Abs. 1a BetrAVG neu eingeführt, der bestimmt, dass Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten müssen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Die Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG ist zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie gilt allerdings zunächst nur für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1.1.2019 abgeschlossen werden (§ 26a BetrAVG). Für Entgeltumwandlungen, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, müssen Zuschüsse erst ab dem 1.1.2022 gezahlt werden. § 1a Abs. 1a BetrAVG ist allerdings tarifdispositiv (§ 19 BetrAVG). Damit können Tarifvertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen. Auch werden vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bereits bestehende Tarifverträge zur Entgeltumwandlung durch die Neuregelung nicht tangiert, und zwar auch dann nicht, wenn dort kein oder nur ein geringerer als der in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgegebene Zuschuss vorgesehen ist. Der verpflichtende Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG wird durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TVEUmw/ VKA) vom 18.2.2003 verdrängt, der keinen Arbeitgeberzuschuss vorsieht. Daher ist ab 1.1.2019 innerhalb des Geltungsbereichs des TV-Eumw/VKA kein zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Ob die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich auf neue Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss verständigen, muss derzeit noch abgewartet werden.

Beruht die durchgeführte Entgeltumwandlung ausschließlich auf individualvertraglicher Vereinbarung zwisch...

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