Bei einer Entgeltumwandlung handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge. Somit ist hier – anders als bei einer Riester-Rente – der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Beschäftigte Versicherter. Der Arbeitgeber ist also Vertragspartner der Zusatzversorgungseinrichtung. Im Verhältnis zum Beschäftigten haftet der Arbeitgeber somit für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere also für die rechtzeitige Zahlung der Beiträge und die Meldung der Steuermerkmale. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einstehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern z. B. über die Zusatzversorgungskasse erfolgt. Damit ist im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung also immer eine subsidiäre Haftung des Arbeitgebers gegeben – unabhängig davon, ob er die betriebliche Altersversorgung selbst durchführt (Direktzusage) oder über Dritte.

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