Der Versicherungsnehmer kann die freiwillige Versicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Schriftform kündigen. Im Fall einer Kündigung behält der Versicherte seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn er nicht die Abfindung der Versicherung beantragt. Im Rahmen einer Abfindung erhält der Versicherte seine eingezahlten Beiträge – abzüglich einer etwaigen staatlichen (Riester-)Förderung – zurückgezahlt.

Beiträge, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung eingezahlt wurden, werden an den Vertragspartner, also den Arbeitgeber erstattet. Dieser muss die Beiträge versteuern und davon Sozialversicherungsbeiträge nach den aktuellen Sätzen abführen. Der verbleibende Betrag wird dann vom Arbeitgeber an den Versicherten ausgezahlt. Der Abfindungsbetrag wird von der Zusatzversorgung an Finanzamt und Krankenkasse gemeldet und muss in der Einkommensteuererklärung vom Beschäftigten angegeben werden.

Daher ist es empfehlenswert, die freiwillige Versicherung nicht zu kündigen, sondern stattdessen beitragsfrei zu stellen. Die beitragsfreie Versicherung hat gegenüber einer Kündigung den Vorteil, dass nicht nur die staatlichen Förderungen (z. B. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge) und die erworbene Rentenanwartschaft erhalten blieben, zudem kann die Versicherung später mit Beitragszahlungen – ggf. zu den alten Bedingungen – wieder aufgenommen werden.

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