Die freiwillige Versicherung kann von jedem Beschäftigten eines Arbeitgebers, der Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist, abgeschlossen werden. Damit besteht die Möglichkeit, dass die freiwillige Versicherung auch von Beschäftigten begründet werden kann, die – obwohl ein Beschäftigungsverhältnis besteht – zurzeit nicht pflichtversichert in der Zusatzversorgung sind.

Somit könnte auch ein kurzzeitig Beschäftigter, der nach § 19 Abs. 1 Buchst. i d Ms nicht pflichtversichert ist, eine freiwillige Versicherung begründen. Gleiches gilt für andere Personengruppen (z. B. Leitende Angestellte, Auszubildende, die nicht vom Manteltarifvertrag für Auszubildende erfasst sind, Arbeitnehmer, der noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hat etc.).

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