Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbarkeit von Zulagen für Dienstzu ungünstigen Zeiten und Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sind gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

 

Normenkette

InsO § 287 Abs. 2; BBesG § 47; EZulV §§ 3, 20; ZPO § 850a Nr. 3

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2010 verurteilt, dem Kläger die ihm für die Zeit von Juni 2007 bis August 2010 im Hinblick auf die ihm zustehende Wechselschichtzulage und die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zustehenden Nettobezüge zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage der Pfändbarkeit von Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), die die Beklagte dem Kläger im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2010 gewährt hat.

Der im Jahr 1955 geborene Kläger steht im Dienst der Beklagten; er wurde im streitgegenständlichen Zeitraum als Polizeihauptkommissar bei der Bundespolizeiinspektion am Flughafen E eingesetzt. Zu den regelmäßigen Bezügen des Klägers gehörten neben den Grundbezügen aus der Besoldungsgruppe A11 der Bundesbesoldungsordnung u.a. auch eine Wechselschichtzulage (§ 20 EZulV) und eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV).

Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 20. September 2004 (AZ: 000 IK 000/04) wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und der Beigeladene zum Treuhänder ernannt. Bereits zuvor, mit Datum vom 16. September 2004, hatte der Kläger für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 18. Januar 2005 aufgehoben und durch weiteren Beschluss vom 18. Januar 2005 dem Kläger die Restschuldbefreiung angekündigt.

Die Beklagte behielt während des Restschuldbefreiungsverfahrens die pfändbaren Bezüge des Klägers ein und überwies diese auf das vom Treuhänder angegebene Konto. Bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge berücksichtigte die Beklagte die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage als pfändbares Einkommen.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 legte der Kläger Widerspruch „gegen die Festsetzung der Bezüge seit Juni 2007 bis Juni 2010 und die damit verbundene Festsetzung des pfändbaren Einkommens” ein. Zur Begründung führte er aus, bisher sei aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main aus 1988 (gemeint ist wohl das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 – 13 Sa 359/88 –, Der Betrieb 1989, 1732) davon ausgegangen worden, dass es sich bei der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten um eine „unechte”, da nur in der Lage der Arbeitszeit bedingte, Erschwerniszulage handele. Mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe nunmehr aber ein sachlich zuständiges Gericht entschieden, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien. Wie er aber habe feststellen müssen, seien diese Zulagen bei der Berechnung seines pfändungsfreien Einkommens nie entsprechend berücksichtigt worden.

Durch Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Höhe des pfändbaren Einkommens sei zutreffend berechnet worden. Bei den Zulagen für den Wechselschichtdienst und den Dienst zu ungünstigen Zeiten handele es sich nach allgemeiner Verwaltungspraxis um pfändbare Bezügeanteile.

Am 25. August 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Nachberechnung und Erstattung seiner Dienstbezüge ab Juni 2007 unter Berücksichtigung der Unpfändbarkeit der Wechselschichtzulage und der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch zukünftig entstehende Schäden durch die bisherige Falschberechnung zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2012 hat der Kläger den Feststellungsantrag zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2010 zu verurteilen, dem Klägerdie ihm für die Zeit von Juni 2007 bis August 2010 im Hinblick auf die ihmzustehende Wechselsc...

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