(1) 1Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. 2Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

 

(2) Das Rechtsmittelgericht[1] [Bis 30.06.2021: Oberverwaltungsgericht] kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

 

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c[2] [Bis 20.03.2023: § 80a] gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

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