In Abgrenzung zur Versetzung handelt es sich bei der Abordnung um eine Maßnahme mit zeitlicher Begrenzung. Durch die Abordnung wird der Arbeitnehmer verpflichtet, vorübergehend bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers zu arbeiten.

Der Tarifvertrag regelt weder einen Höchst- noch einen Mindestzeitraum für die Abordnung. Außerdem muss die Dauer nicht von Beginn der Maßnahme an feststehen.

Da Höchstzeiten für eine Abordnung nicht vorgesehen sind, ist die Abgrenzung zur Versetzung oftmals problematisch. Bei einer auf sehr lange Zeit angelegten Abordnung könnte die Voraussetzung der Versetzung – als auf Dauer angelegte Maßnahme – vorliegen. Von einer Versetzung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn eine endgültige Eingliederung in den Betrieb der aufnehmenden Dienststelle erfolgt.

Dies ist besonders bedeutsam für die vom Arbeitgeber vorzunehmende Abwägung. Der Arbeitgeber muss bei einer Abordnung gegen den Willen des Arbeitnehmers dessen Interesse am Verbleib in seiner Dienststelle mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung abwägen. Da die Abordnung nur eine vorübergehende Maßnahme darstellt, greift sie regelmäßig nicht so schwer in die Interessen des Arbeitnehmers ein wie die endgültige Maßnahme der Versetzung. Dies wird auch daran deutlich, dass eine Anhörung des Arbeitnehmers notwendig ist, wenn die Abordnung die zeitliche Grenze von 3 Monaten übersteigt.

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