Gemäß § 75 Abs. 1 BPersVG[1] hat der Personalrat ein Recht auf Mitbestimmung in den Fällen der

  • Versetzung
  • Umsetzung unter Wechsel des Dienstortes
  • Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten
  • Zuweisung (entsprechend § 123 a BRRG) für die Dauer von mehr als drei Monaten.

Der Personalrat hat mitzubestimmen bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle, d.h. für den Fall, daß dem Angestellten auf Dauer eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle übertragen wird. Der Begriff der Dienststelle ist dabei mit dem tarifrechtlichen Begriff weitgehend identisch. Ob ein das Mitbestimmungsrecht auslösender Dienststellenwechsel vorliegt, beurteilt sich also danach, ob die neue Stelle eine nach Organisation und Aufgabenbereich selbständige Verwaltungseinheit darstellt. Die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils (vgl. § 6 Abs. 3 BPersVG) führt somit nicht dazu, daß Zuweisungen von Beschäftigten von der Stammdienststelle zu einem Dienststellenteil, die zuvor als Umsetzungen zu qualifizieren waren, nunmehr zu mitbestimmungspflichtigen Versetzungen werden.[2]

Ist für die Versetzung eine der bisherigen Dienststelle übergeordnete Dienststelle zuständig, so übt die dort gebildete Stufenvertretung das Mitbestimmungsrecht aus; die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle sind von ihr anzuhören (vgl. § 82 Abs. 1 u. 2 BPersVG). Liegt die Versetzung in der Zuständigkeit der bisherigen Dienststelle, so hat neben dem bei ihr gebildeten Personalrat der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle jedenfalls dann mitzubestimmen, wenn diese maßgebenden Einfluß auf die Maßnahme hat und die Versetzung auf einem Zusammenwirken beider Dienststellen beruht.

Eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitsplatzwechsel mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Ein Wechsel des Dienstortes liegt dabei dann vor, wenn sich die Abteilung, der der Beschäftigte zugewiesen wird, in einer anderen politischen Gemeinde und außerhalb des Einzugsgebietes des bisherigen Dienstortes befindet. Einzugsgebiet ist der Umkreis, der auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 20 km von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt liegt (§ 2 Abs. 6 Bundesumzugskostengesetz[3]).

 
Praxis-Beispiel

Der bei einer Dienststelle in S-Stadt beschäftigte Angestellte A wird der Außenstelle dieser Dienststelle in D-Dorf zugeteilt. Die Entfernung Stadtgrenze S-Stadt – Außenstelle D-Dorf beträgt rund 25 km.

Der neue Arbeitsplatz des A liegt in einer anderen Gemeinde (D-Dorf) und außerhalb des Einzugsgebiets von S-Stadt. Es handelt sich damit um eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung.

Ob auch vorübergehende Umsetzungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Da § 75 BPersVG die Umsetzung zusammen mit der Versetzung in derselben Ziffer aufführt, läßt sich die Meinung vertreten, daß das Gesetz nur Umsetzungen auf Dauer der Mitbestimmung unterwerfen will. Da außerdem Abordnungen erst ab einer Dauer von drei Monaten mitbestimmungspflichtig sind, ist davon auszugehen, daß jedenfalls Umsetzungen von kürzerer Dauer nicht mitbestimmungspflichtig sind.[4]

Eine Abordnung unterliegt der Mitbestimmung, wenn sie für mehr als drei Monate erfolgt. Soll eine zunächst für kürzere Zeit verfügte Abordnung verlängert werden, so ist der Personalrat zu beteiligen, sobald sich herausstellt, daß der Dreimonatszeitraum überschritten werden muß. Mitbestimmungspflichtig ist auch die sogenannte Teilabordnung, d.h. die vorübergehende Übertragung von Aufgaben bei einer anderen Dienststelle, wenn diese nur einen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen. (Beispiel: Ein an einer Schule beschäftigter Lehrer wird vorübergehend mit einem Teil seines Stundendeputats an einer weiteren Schuleeingesetzt.)

Für die Frage, welche Personalvertretungen bei der Abordnung zu beteiligen sind, gelten die zur Versetzungszuständigkeit gemachten Ausführungen entsprechend.

Die Zuweisung entsprechend § 123 a BRRG ist mitbestimmungspflichtig, wenn sie für eine Dauer von mehr als drei Monaten erfolgt. Die vorübergehende Beschäftigung bei öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen im In- und Ausland im Weg der Zuweisung ist also beteiligungsrechtlich der Abordnung gleichgestellt.

[1] Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer enthalten weitgehend gleiche Regelungen.
[3] Das baden-württembergische Personalvertretungsgesetz zählt das Einzugsgebiet nicht zum Dienstort. Hier unterliegt daher jede Umsetzung zu einer in einem anderen politischen Gemeinde gelegenen Dienststellenteil der Mitbestimmung.
[4] So auch Lorenzen/Haas/Schmitt, § 75 Anm. 59.

3.1 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Mitbestimmung des Personalrats bedeutet, daß die Dienststelle die Maßnahme (Versetzung, Abordnung .) erst durchführen darf, nachdem ihr die Personalvertretung zugestimmt hat. Der Personalrat kann allerdings seine Zustimmung nur verweigern, wenn ...

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