Im zweiten Absatz des § 4 TVöD sind die Regelungen zur Zuweisung enthalten. Nach der entsprechenden Protokollerklärung versteht man unter Zuweisung die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
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