Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu Abs. 1 versteht man unter Versetzung die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Definition wurde ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelt.[1]

Im Unterschied zur nachfolgend geschilderten Abordnung ist diese Maßnahme auf Dauer angelegt.

[1] BAG, Urteil v. 18.2.1976, 5 AZR 616/74.

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