Sobald der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber zu erbringen und der andere Arbeitgeber Weisungen erteilt, liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Grundsätzlich greift in diesen Fällen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, welches eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit für die Überlassung fordert. Die Thematik der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis war in der Vergangenheit für den öffentlichen Dienst sowie für gemeinnützige Einrichtungen von untergeordneter Bedeutung, da nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (in der Fassung bis 30.11.2011) eine Erlaubnis nur dann erforderlich war, wenn die Überlassung "gewerbsmäßig" erfolgte. Entscheidendes Kriterium zur Gewerbsmäßigkeit war die Gewinnerzielungsabsicht. Diese lag in den üblichen Fällen im öffentlichen Dienst regelmäßig nicht vor, sodass die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht einschlägig waren.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zum 1.12.2011 unter anderem bezogen auf die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht ausgeweitet. Nach § 1 AÜG war eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, wenn die Überlassung im Rahmen einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" erfolgte. Auf die "Gewerbsmäßigkeit" kam es nicht mehr an. Damit fiel auch eine bisher erlaubnisfreie nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig unter den Geltungsbereich des AÜG.

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