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Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 1b des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(2) Die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2570), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

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