In Kombination mit der Arbeitgeberleistung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 TVöD oder auch unabhängig von dieser können auch Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam angelegt werden (§ 11 5. VermBG). Hierbei muss es sich um Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG handeln, also um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Arbeitslohn darf dem Arbeitnehmer grundsätzlich noch nicht zugeflossen sein.

Die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns wird in einem Vertrag vereinbart, den der Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers mit diesem abschließen muss (§ 11 Abs. 1 5. VermBG).

Zur Zulässigkeit der Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen auf verschiedene Anlagearten siehe Ziffer 5.3.

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