Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 TVöD bringt erst die schriftliche Mitteilung der erforderlichen Angaben an den Arbeitgeber den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein. Eine rückwirkende Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen über den Jahreswechsel ist damit nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Erfolgt die Mitteilung im Februar, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar diesen Jahres, nicht dagegen für den Monat Dezember des vorangegangenen Jahres gewährt werden.

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