Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 TVöD bringt erst die schriftliche Mitteilung der erforderlichen Angaben an den Arbeitgeber den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein. Eine rückwirkende Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen über den Jahreswechsel ist damit nicht möglich.
Erfolgt die Mitteilung im Februar, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar diesen Jahres, nicht dagegen für den Monat Dezember des vorangegangenen Jahres gewährt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen