Für den Beschäftigten kann u. U. auch eine Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen (Arbeitgeberleistung und Eigenleistung des Arbeitnehmers) auf mehrere Anlagearten infrage kommen. Die Aufteilung vermögenswirksamer Leistungen auf mehrere Anlagearten oder Verträge ist nach den Vorschriften des 5. VermBG grundsätzlich zulässig; durch die Aufteilung verlieren die Leistungen nicht die Sparzulagenbegünstigung.

Von der Frage der Zulässigkeit der Aufteilung zu trennen ist die Frage nach der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Verlangen des Beschäftigten nach Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlageverträge nachzukommen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien dem Beschäftigten die Wahl derselben Anlageart für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage von Teilen des Arbeitslohns nicht zwingend vorgeschrieben. Gleichwohl ist der Beschäftigte zur Vereinfachung der Abrechnung grundsätzlich gehalten, für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage von Teilen des Arbeitslohns dieselbe Anlageart zu wählen. Der Arbeitgeber ist nur dann dazu verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten zu überweisen, wenn im konkreten Fall die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass das Interesse des Beschäftigten, die Vorteile des Gesetzes optimal auszunutzen, das Interesse des Arbeitgebers, einem nicht zu hohen Verwaltungsaufwand bei der Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen ausgesetzt zu sein, übersteigt. Ferner ist zu beachten, dass eine Aufteilung der Arbeitgeberleistung auf verschiedene Verträge ausgeschlossen ist, da diese nur monatlich einmal gewährt wird.

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