Die Beschäftigten, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die vermögenswirksame Leistung nicht ohne eigene Mitwirkung. Vielmehr muss der Beschäftigte, um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilen. Hierzu gehört die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem 5. VermBG und – soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist – das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. Dies kann zum Beispiel mittels einer Durchschrift des mit einem Anlageinstitut oder -unternehmen abgeschlossenen Vertrags erfolgen.

Die Mitteilung kann auch bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses (z. B. im Zusammenhang mit Einstellungsverhandlungen) erfolgen. Dabei muss der Vertrag mit dem Institut oder Unternehmen, bei dem die Anlage der vermögenswirksamen Leistung erfolgen soll, noch nicht abgeschlossen sein. Es reicht aus, wenn der Abschluss des Vertrags unverzüglich nachfolgt.

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