Für Bausparverträge kann der Arbeitnehmer unabhängig von der Förderung des 5. VermBG mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) erhalten. Das WoPG gilt zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997[1], zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019.[2]

Voraussetzung für die Wohnungsbauprämie ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 5. VermBG besteht und das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a WoPG) nicht überschritten hat (§ 1 WoPG).

Die Wohnungsbauprämie beträgt 10,0 % der Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WoPG). Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 EUR bzw. bei Ehegatten zusammen bis zu 1.400 EUR prämienbegünstigt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WoPG). Die jährlichen Einkommensgrenzen liegen gem. § 2a Satz 1 WoPG bei 35.000 EUR für Alleinstehende und 70.000 EUR für Verheiratete (zu versteuerndes Einkommen). Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) des Sparjahres.

[1] BGBl I S. 2678.
[2] BGBl I S. 2451.

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