Kurzbeschreibung

Das Vertragsmuster ermöglicht die Verlängerung eines sachgrundlosen befristeten Vertrages unter Beibehaltung aller im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Regelungen.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Befristete Arbeitsverträge können nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Dauer von bis zu 2 Jahren abgeschlossen werden, sog. erleichterte Befristung ohne Sachgrund. Die Befristung kann innerhalb dieses Zeitraums höchstens 3-mal verlängert werden, wenn durch den Ursprungsvertrag der 2-Jahres-Zeitraum noch nicht ausgeschöpft wurde.

Mit älteren Arbeitnehmern, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen Befristungen ohne sachlichen Grund bis zu 5 Jahren auch ohne die o.g. Einschränkungen, jedoch unter Beachtung der in § 14 Abs. 3 TzBfG selbst genannten Voraussetzungen (mindestens 4 Monate zuvor beschäftigungslos, Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme) vereinbart werden.

Bei der Verlängerung sachgrundlos befristeter Zeitverträge innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer sind folgende Voraussetzungen streng zu beachten:

  • Die Vereinbarung über die Verlängerung muss noch vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags getroffen werden und von Arbeitgeber und Beschäftigten im Original unterschrieben sein.
  • Die Befristungsdauer darf insgesamt nicht mehr als 2 Jahre betragen.
  • Die Vereinbarung darf nur die Vertragslaufzeit, nicht aber zugleich auch die übrigen Arbeitsbedingungen ändern. Das gilt selbst dann, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind (z. B. Entgelterhöhung).

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, ohne weitere vertragliche Vereinbarung, aber mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Arbeitgeber sollten daher schon bei Abschluss des befristeten Vertrags die genaue Laufzeit notieren und den Beschäftigten rechtzeitig vor Ablauf der Befristung darüber informieren.

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit von Anfang an der Schriftform. Eine Heilung durch nachträgliche Schriftform ist nicht möglich. Diesem zwingenden Schriftformerfordernis unterliegt allerdings nur die Befristungsabrede selbst, d. h. nur die Vereinbarung der Vertragslaufzeit.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Bei der Abfassung von Arbeitsverträgen hat der Arbeitgeber formelle und inhaltliche Mindeststandards auf der Grundlage des Nachweisgesetzes zu beachten.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf – auch wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird – den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d.h. nichtig befunden werden.

Hinweis

Wichtig für den Arbeitnehmer

Klärung von Dauer, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, der Vergütung einschließlich etwaiger Nebenleistungen, des Urlaubsanspruchs sowie einer ordentlichen Kündbarkeit nach Ablauf der Probezeit.

Wichtig für den Arbeitgeber

Vor der Einstellung: Klärung, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, insbesondere Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen. Klärung von Dauer, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, der Vergütung einschließlich Nebenleistungen, der Urlaubshöhe, einer ordentlichen Kündbarkeit nach Ablauf der Probezeit, ggf. Einbeziehung tariflicher Bestimmungen, Wettbewerbsbeschränkungen und Vertragsstrafenregelungen; evtl. Änderungsvorbehalte hinsichtlich Aufgaben, Arbeitsort und -zeit; Dokumentation der individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen; ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats.

Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund

Zwischen der Firma ........................................................................ (im Folgenden: Arbeitgeber)

und Frau/Herrn .......................................................... (im Folgenden: Arbeitnehmer/in)

wird folgende Vereinbarung getroffen:

Der befristete Arbeitsvertrag vom ................. wird bis zum ......................... verlängert.[1]

Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen.[2].

Ort ..............

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