Ist die Verjährung während eines bestimmten Zeitraums gehemmt, wird dieser Zeitraum gem. § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Tatbestände, die zu einer Hemmung der Verjährung führen, ergeben sich aus §§ 203 bis 208 BGB.

8.1 Hemmung bei Verhandlungen, § 203 BGB

Die Hemmung dauert so lange, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Hemmung endet auch, wenn der Anspruchsteller die Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner einschlafen lässt. Wann dies der Fall ist, hängt im Einzelfall davon ab, wann der Anspruchsgegner eine weitere Reaktion erwarten konnte. Eine Zurückweisung von Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach stellt keine ein Verhandeln i. S. v. § 203 BGB ausschließende eindeutige Ablehnung des Anspruchs dar, wenn dem Anspruchsteller gleichzeitig anheimgestellt wird, Nachweise vorzulegen.[1]

 
Praxis-Tipp

Lehnen Sie vom Arbeitnehmer geltend gemachte, unbegründete Ansprüche schnell und endgültig ab, damit der Ablauf der Verjährungsfrist nicht wegen der Aufnahme von Verhandlungen gehemmt wird.

8.2 Hemmung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB

Die Tatbestände, die eine Hemmung herbeiführen, sind in den Nrn. 1 bis 14 aufgeführt. Die Beendigung der Hemmung ergibt sich z. B. bei Stillstand des Verfahrens aus § 204 Abs. 2 BGB.[1] Nach dem LAG Rheinland-Pfalz kann aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht das allgemeine Prinzip entnommen werden, dass bereits eine die Durchsetzung des Anspruchs lediglich vorbereitende Klage die Verjährung unterbricht. Im entschiedenen Fall ging es um die Zuweisung einer behindertengerechten Beschäftigung. Allein die darauf gerichtete Klage unterbricht nicht die Verjährung von Ansprüchen aus Annahmeverzug des Arbeitgebers.[2] Auch durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzug nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.[3]

 
Praxis-Tipp

Erwirken Sie in eiligen Fällen aus Zeit- und Kostengründen einen Mahnbescheid. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss allerdings von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht.[4]

Bezeichnen Sie deshalb die Ansprüche ganz konkret.

8.3 Hemmung bei Leistungsverweigerungsrecht, § 205 BGB

Der Hauptanwendungsfall dürfte hier eine Stundungsvereinbarung sein, sodass dieser Vorschrift wenig praktische Relevanz zukommt, da in diesem Fall entweder die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährung hinausgeschoben ist oder ein Anerkenntnis nach § 212 BGB vorliegt, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt.

8.4 Hemmung bei höherer Gewalt, § 206 BGB

Die Verjährung ist danach gehemmt, soweit, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.[1]

8.5 Hemmung wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, § 208 BGB

§ 208 BGB betrifft nur Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Nicht erfasst sind z. B. Misshandlungen Minderjähriger, die nicht sexuell motiviert sind.

8.6 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen, § 210 BGB

Die Ablaufhemmung gilt unabhängig davon, ob der nicht voll Geschäftsfähige Gläubiger oder Schuldner ist.

Die Verjährung tritt nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird, es sei denn die Verjährungsfrist wäre kürzer.

8.7 Ablaufhemmung nach dem Abbruch von Verhandlungen, § 203 Satz 2 BGB

Die Verjährung ist zunächst nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt bis zum Abbruch der Verhandlungen, tritt dann aber frühestens 3 Monate nach diesem Zeitpunkt ein.

8.8 Weitere Tatbestände

Auf die Tatbestände der Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (§ 207 BGB) und die Ablaufhemmung in Nachlassfällen (§ 211 BGB) wird hingewiesen.

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