Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).[1]

    Hier wird an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich aller Merkmale des Anspruchs angeknüpft. Ausreichend soll hier im Allgemeinen eine solche Kenntnis sein, die es dem Anspruchsteller erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, Feststellungsklage zu erheben. Der Gläubiger kann nicht in jedem Fall den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Schädiger abwarten.[2] Es genügt nach BAG, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist.[3]

    Freizeitausgleichs- und entsprechende finanzielle Abgeltungsansprüche werden am Monatsende fällig (vgl. § 24 Abs. 1 TVöD und § 43 Abs. 1 TVöD BT-V). Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt dann am Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund eines Fehlers wird einem Mitarbeiter im April 2020 zu wenig Entgelt ausgezahlt. Der Anspruch auf das April-Entgelt entsteht mit Ende des Monats April 2020. Die Verjährungsfrist dagegen beginnt erst am 1.1.2021, Eintritt der Verjährung am 31.12.2023.

Hinsichtlich Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen vgl. die Ausführungen unter Ziffer 3.

 
Hinweis

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche gem. § 199 Abs. 4 BGB in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Bei Schadensersatzansprüchen gem. § 199 Abs. 2 der 3 BGB entweder nach 10 oder 30 Jahren.

[1] Hier kann die Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. nutzbar gemacht werden. Vgl. z. B. BAG, Urteil v. 24.10.2001, NJW 2002 S. 1006.
[2] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.3.2009, 6 Sa 383/08 (Nichtzulassungsbeschwerde unter BAG – 8 AZN 403/09).
[3] BAG, Urteil v. 17.12.2014, 5 AZR 8/13, NZA 2013 S. 785 zur Verjährung von Equal-Pay-Ansprüchen.

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