BAG, Urteil v. 31.3.2021, 5 AZR 292/20 sowie 5 AZR 148/20

Das verpflichtende An- und Ablegen einer während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.

Sachverhalt

Die Kläger sind beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz tätig. Sie müssen auf Weisung des beklagten Landes ihren Dienst in angelegter Uniform sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten, wobei es ihnen freigestellt ist, ob sie sich zu Hause entsprechend rüsten oder ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach bzw. den Spind nutzen. Während einer der Kläger seine Dienstwaffe zu Hause aufbewahrte und sich dort auch entsprechend umkleidete und rüstete, nutzte der andere Kläger das dienstliche Waffenschließfach. Dies führte allerdings dazu, dass er beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg vornehmen musste. Die Kläger forderten nun die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten.

Die Entscheidung

Das LAG hatte den Klagen in Bezug auf die Vergütung der Umkleide- sowie die Vergütung der Wegezeiten für die notwenigen Umwege stattgegeben.

Das BAG entschied dagegen, dass das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe keine zu vergütende Arbeitszeit sei, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutze, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wähle. Nicht vergütungspflichtig seien auch die Zeiten des Arbeitswegs, da dieser zur privaten Lebensführung zähle. Anders sei jedoch die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu bewerten. Diese sei zu vergüten, da es sich hierbei um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit handele.

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