Gegenüber der Regelung in § 10 BAT enthält § 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD den Zusatz, dass Vergünstigungen "von Dritten" nicht angenommen werden dürfen. Damit ist jedoch keine Einschränkung des Regelungsbereichs dahingehend zu verstehen, dass der Beschäftigte nur von Außenstehenden (z. B. von Bürgern, Geschäftspartnern des Arbeitgebers, Kunden u. a.) keine Vergünstigungen annehmen darf. Vielmehr kommen auch weiterhin Vorgesetzte oder Kollegen des Beschäftigten als "Dritte" in Betracht, soweit sie durch die Gewährung von Vergünstigungen auf den Beschäftigten Einfluss nehmen können.

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