BAG, Beschluss vom 16.6.2021, 6 AZR 390/20 (A)

Vereinbarkeit der Bereichsausnahme AÜG für Personalgestellungen i. S. § 4 Abs. 3 TVöD in § 1 Abs. 3 Nr. 2b mit der Richtlinie 2008/104/EG Leiharbeit- Vorlage an das EuGH.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der beklagten GmbH beschäftigt, welche ein Krankenhaus betreibt, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Der TVöD-VKA findet auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung.

Im Juni 2018 gliederte die Beklagte im Wege des Betriebsübergangs verschiedene Aufgabenbereiche auf eine neu gegründete Service GmbH aus. Hierunter fiel auch der Arbeitsplatz des Klägers. Nachdem er gem. § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH widersprach, erbrachte er auf Verlangen der Beklagten seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei dieser GmbH. Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaß die Beklagte nicht.

Nun machte der Kläger mit seiner Klage geltend, dass sein Einsatz bei der Service GmbH gegen Unionsrecht verstoße; denn bei der Personalgestellung i. S. v. § 4 Abs. 3 TVöD handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Dagegen brachte die Beklagte vor, die Personalgestellung sei bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b ArbeitnehmerüberlassungsgesetzAÜG – keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat dem EuGH nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht; denn für die Entscheidung des Falles sei maßgebend, ob die Personalgestellung i. S. v. § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt und ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte zulässt.

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