Wird während einer Elternzeit bei dem Arbeitgeber, bei dem die Beschäftigung wegen Elternzeit ruhte, eine Beschäftigung wieder aufgenommen, endet die Meldung der Elternzeit mit Versicherungsmerkmal 28. Ab Beginn dieser Beschäftigung ist wieder Versicherungsmerkmal 10 bzw. 20 und das erzielte Entgelt zu melden. Liegt das Entgelt im Monat unter 500 EUR, tritt versorgungsrechtlich ein Nachteil ein, da die soziale Komponente ja 500 EUR betragen hätte. Die/der Versicherte sollte entsprechend informiert werden. Die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem, bei dem das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, hat dagegen keine Auswirkungen auf die Elternzeit, die fortbesteht. Eine solche Beschäftigung ist im Hinblick auf die soziale Komponente somit unschädlich.

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