Bei Waldarbeitern, auf deren Arbeitsverhältnis z. B. der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) Anwendung findet, ist stets die volle Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn bei Ihrer Berechnung Zeiten der winterlichen Arbeitsunterbrechung berücksichtigt worden sind.

 

Beispiel Ständiger Waldarbeiter – Jahressonderzahlung

 
Sachverhalt Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des MTW Anwendung.
  Die Tätigkeit wird am 14.3.2021 wieder aufgenommen.
  Das Arbeitsverhältnis endet am 30.11.2021 (§ 62 MTW). Der Waldarbeiter hat Anspruch auf Jahressonderzahlung.
Lösung Bei Beginn der Tätigkeit ist eine Anmeldung, bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund 27 – sofern ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht – zu fertigen.
  Die Jahressonderzahlung für die Unterbrechungszeit ist zusatzversorgungspflichtig und in dem Betrag von 15 343,97 EUR enthalten. Die Regelung des § 62 Abs. 2 Buchst. d MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13 VBL-S greift nicht.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
14.3.2021 30.11.2021 01 10 11 15.343,97 575,40  
14.3.2021 30.11.2021 01 20 07 15.343,97 613,76  

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