Endet bei einem Beschäftigten, der Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart hat, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte (Wertguthaben nach § 9 Abs. 3 TV ATZ).

Dieses Wertguthaben ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da es aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (§ 62 Abs. 1 Buchst. d MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13 VBL-S). Gleiches gilt für die nach § 11 Abs. 3 TVFlexAZ zu zahlende Differenzzahlung. In beiden Fällen verbleibt es bei der Meldung der Altersteilzeit (bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge