Unter Störfall versteht man eine vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses z.B. aufgrund von Tod oder des Eintritts einer Erwerbsminderung.

4.6.1 Wertguthaben

Endet bei einem Beschäftigten, der Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart hat, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte (Wertguthaben nach § 9 Abs. 3 TV ATZ).

Dieses Wertguthaben ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da es aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (§ 62 Abs. 1 Buchst. d MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13 VBL-S). Gleiches gilt für die nach § 11 Abs. 3 TVFlexAZ zu zahlende Differenzzahlung. In beiden Fällen verbleibt es bei der Meldung der Altersteilzeit (bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses).

4.6.2 Rückabwicklung

Wird aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber die Altersteilzeitvereinbarung storniert, so wird die gesamte Beschäftigung so behandelt, als habe keine Altersteilzeit bestanden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter hatte ursprünglich Altersteilzeit ab dem 1.8.2019 ausgeübt. Im Februar 2021 wurde die Altersteilzeitvereinbarung storniert. Da der Beschäftigte bisher nur in der "Arbeitsphase" gewesen war, hatte er weiter vollzeitig gearbeitet. In die gesetzliche Rentenversicherung wurden die Sozialbeiträge für die vergangenen Monate nachgezahlt (von bisher 90 % auf 100 %) und der Beschäftigte daran zur Hälfte beteiligt. Im Februar 2021 wurde dem Beschäftigten noch der fehlende Betrag zum "vollen Entgelt"ausgezahlt (Zufluss also im Februar 2021).

  • Da keine Altersteilzeit zu melden ist, sind die bisher während der Altersteilzeit gemeldeten Versicherungsmerkmale (23/20) in Versicherungsmerkmale 10 und 20 zu ändern. Es sind also durchgehend die Versicherungsmerkmale 10/20 zu melden (auch im Jahr des ursprünglichen Beginns der Altersteilzeit).
  • Das bis zum 31.12.2020 gemeldete Altersteilzeitentgelt bleibt bei den Versicherungsmerkmalen 23/20 in den Jahren 2019 und 2020 betragsmäßig unverändert bestehen. Bei den Versicherungsmerkmalen 23/20 bleibt das wegen der Altersteilzeit um den Faktor 1,8 erhöhte Entgelt bestehen und muss mit den Versicherungsmerkmalen 10/20 gemeldet werden.
  • Die Nachzahlung des Arbeitsentgelts im Februar 2021 (Aufstockung zum vollen Entgelt) ist in der Jahresmeldung 2021 zu melden, da es erst in diesem Jahr dem Beschäftigten steuerrechtlich zugeflossen ist.

4.6.3 Regelungen im TVFlexAZ

Nach den Regelungen des TVFlexAZ gilt eine andere Regelung als im bisherigen TV ATZ. Endet bei einem Beschäftigten, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig, so hat er Anspruch auf die etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen.

Zu ermitteln ist also:

  1. Wie viel Personalausgaben hatte der Arbeitgeber insgesamt tatsächlich?
  2. Wie viel Personalkosten hätte ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter verursacht?
  3. Besteht eine Differenz zugunsten des Arbeitgebers?
  4. Wird Frage 3 bejaht, ist die Differenz als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

Damit ist auch in Fällen einer Rückabwicklung nach dem TVFlexAZ die bisherige Meldung der Altersteilzeit zu korrigieren und das nach § 11 Abs. 3 TVFlexAZ ermittelte Entgelt anzusetzen. Da dabei auch eventuell Nachzahlungen bzw. Rückforderungen entstehen können, ist Nach- oder Rückzahlung immer im laufenden Jahr (Jahr der Rückrechnung) zu melden.

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