In diesen Fällen liegen der Berechnung der Jahressonderzahlung aus den Monaten Juli, August und September ausschließlich Altersteilzeitentgelte – halbe Entgelte – zu Grunde.

Wird die Jahressonderzuwendung also im November gezahlt, ist sie wie "normales Entgelt" zu behandeln, also muss das Altersteilzeitentgelt mit dem Faktor 1,8 erhöht werden.

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