Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/TV-L auf der Basis des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts berechnet. Für die Meldung der Höhe der zusatzversorgungspflichtigen Jahressonderzahlung für Beschäftigte in Altersteilzeit gilt Folgendes:

4.4.1 Beginn der Altersteilzeit bis einschließlich 1. Juli

In diesen Fällen liegen der Berechnung der Jahressonderzahlung aus den Monaten Juli, August und September ausschließlich Altersteilzeitentgelte – halbe Entgelte – zu Grunde.

Wird die Jahressonderzuwendung also im November gezahlt, ist sie wie "normales Entgelt" zu behandeln, also muss das Altersteilzeitentgelt mit dem Faktor 1,8 erhöht werden.

4.4.2 Beginn der Altersteilzeit ab Oktober eines Jahres

In diesen Fällen liegen der Berechnung der Jahressonderzahlung aus den Monaten Juli, August und September ausschließlich volle Entgelte zu Grunde.

Wird die Jahressonderzuwendung also im November gezahlt, ist sie in die Meldung der Altersteilzeit mit Versicherungsmerkmal 23/20 zu integrieren.

4.4.3 Beginn der Altersteilzeit im August oder September

In diesen Fällen liegen der Berechnung der Jahressonderzahlung teilweise volle und teilweise (halbe) Altersteilzeitentgelte zu Grunde. Bei Ermittlung der Jahressonderzahlung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist dabei der Anteil der Entgelte, die für die Berechnung der Jahressonderzahlung benötigt werden und aus einer Altersteilzeitarbeit stammen, mit dem Faktor 1,8 zu erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Am 1.9. beginnt eine Altersteilzeitarbeit. Im Monat Juli und August betrug das zusatzversorgungspflichtige Entgelt 3.000 EUR, ab September ergab sich ein Altersteilzeitentgelt von 1.500 EUR. Entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 70,28 % (Entgeltgruppen 9a bis 12).

3.000 EUR (Juli) + 3.000 EUR (August) + 2.700 EUR (1.500 EUR × 1,8 für September)) = 8.700 EUR : 3 = 2.900 EUR

2.900 EUR × 70,28 % (Faktor der Jahressonderzahlung) = 2.038,12 EUR

Die zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung beträgt also 2.038,12 EUR.

4.4.4 Meldung der Jahressonderzahlung in der Zusatzversorgung

Die Jahressonderzahlung ist in der berechneten Höhe von 2.038,12 EUR mit

Versicherungsmerkmal 23/20 zu melden.

1.500 EUR × 4 (Monate) × 1,8 = 10.800 EUR + 2.038,12 EUR (Jahressonderzahlung) = 12.838,12 EUR*

(Beispiel ohne Berücksichtigung von § 100 EStG)

 
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
Jahresmeldung 2021
1.1.2021 31.8.2021 01 10 10 7972,00 293,95  
1.1.2021 31.8.2021 01 20 11 16.028,00 601,05  
1.1.2021 31.8.2021 01 20 01 24.000,00 960,00  
1.9.2021 31.12.2021 01 23 11 12.838,12 481,43  
1.9.2021 31.12.2021 01 20 01 12.838,12 513,52  

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