Für freiwillig Wehrdienstleistende, bei denen zeitgleich ein in der Zusatzversorgung versichertes Beschäftigungsverhältnis besteht (welches während der freiwilligen Wehrdienstzeit ruht), hat der Arbeitgeber während des bis zu 23-monatigen Zeitraumes Beiträge in der Zusatzversorgung so weiter zu entrichten, als würde das Beschäftigungsverhältnis fortbestehen. Damit sind während dieser Zeit aus einer fiktiv unterstellten Entgeltfortzahlung weiterhin Umlagen/Beiträge zu zahlen. In der fiktiven Entgeltberechnung ist stets eine ungekürzte Jahressonderzahlung anzusetzen.

Nach Ende des Wehrdienstes kann der Arbeitgeber die verauslagten Beiträge beim Bundesverteidigungsministerium bzw. der von dort zu bestimmenden Stelle zur Erstattung anmelden.

Die Vorschriften des § 14a Abs. 1 und 2 ArbPlSchG finden entsprechende Anwendung. Damit wird der freiwillige Wehrdienst versicherungsrechtlich wie der frühere Grundwehrdienst behandelt.

 

Beispiel Freiwilliger Wehrdienst

 
Sachverhalt   Der pflichtversicherte Beschäftigte meldet sich zum freiwilligen Wehrdienst ab: 1.7.2021
Lösung   Das Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes.
    Der Arbeitgeber hat während der Dauer des freiwilligen Wehrdienstes Umlagen und Beiträge weiter zu entrichten; als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Lohn bzw. die Vergütung zu melden, die bei einer unterstellten Tätigkeit bezogen worden wäre (§ 14 a ArbPlSchG). Die Jahressonderzahlung, die sich aus der tatsächlich gezahlten Zuwendung und der fiktiv ermittelten Zuwendung für die Zeit ab 1.7.2021 zusammensetzt, ist zusatzversorgungspflichtig.
    Ab Beginn des freiwilligen Wehrdienstes ist kein gesonderter Versicherungsabschnitt zu bilden.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 31.12.2021 01 10 11 36.000,00 1.350,00  
1.1.2021 31.12.2021 01 20 01 36.000,00 1.440,00  

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