Nach Einführung des Wehrrechtsänderungsgesetzes sind Grund- und Zivildienst weggefallen. An ihre Stelle ist der freiwillige Wehrdienst getreten. Daneben gibt es noch einen Bundesfreiwilligendienst.

23.1 Freiwillig Wehrdienstleistende

Für freiwillig Wehrdienstleistende, bei denen zeitgleich ein in der Zusatzversorgung versichertes Beschäftigungsverhältnis besteht (welches während der freiwilligen Wehrdienstzeit ruht), hat der Arbeitgeber während des bis zu 23-monatigen Zeitraumes Beiträge in der Zusatzversorgung so weiter zu entrichten, als würde das Beschäftigungsverhältnis fortbestehen. Damit sind während dieser Zeit aus einer fiktiv unterstellten Entgeltfortzahlung weiterhin Umlagen/Beiträge zu zahlen. In der fiktiven Entgeltberechnung ist stets eine ungekürzte Jahressonderzahlung anzusetzen.

Nach Ende des Wehrdienstes kann der Arbeitgeber die verauslagten Beiträge beim Bundesverteidigungsministerium bzw. der von dort zu bestimmenden Stelle zur Erstattung anmelden.

Die Vorschriften des § 14a Abs. 1 und 2 ArbPlSchG finden entsprechende Anwendung. Damit wird der freiwillige Wehrdienst versicherungsrechtlich wie der frühere Grundwehrdienst behandelt.

 

Beispiel Freiwilliger Wehrdienst

 
Sachverhalt   Der pflichtversicherte Beschäftigte meldet sich zum freiwilligen Wehrdienst ab: 1.7.2021
Lösung   Das Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes.
    Der Arbeitgeber hat während der Dauer des freiwilligen Wehrdienstes Umlagen und Beiträge weiter zu entrichten; als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Lohn bzw. die Vergütung zu melden, die bei einer unterstellten Tätigkeit bezogen worden wäre (§ 14 a ArbPlSchG). Die Jahressonderzahlung, die sich aus der tatsächlich gezahlten Zuwendung und der fiktiv ermittelten Zuwendung für die Zeit ab 1.7.2021 zusammensetzt, ist zusatzversorgungspflichtig.
    Ab Beginn des freiwilligen Wehrdienstes ist kein gesonderter Versicherungsabschnitt zu bilden.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 31.12.2021 01 10 11 36.000,00 1.350,00  
1.1.2021 31.12.2021 01 20 01 36.000,00 1.440,00  

23.2 Zivildienstleistende

Zivildienstleistende, die aufgrund der Übergangsvorschrift des § 83 ZDG bis zum 31.12.2011 tätig waren, unterlagen gleichfalls den Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes (siehe Beispiel 23.1)

23.3 Bundesfreiwilligendienst

Erbringt ein Beschäftigter während eines bestehenden (ruhenden) Beschäftigungsverhältnisses eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, sind keine Umlagen-/Beiträge zur Zusatzversorgung zu zahlen. Die Versicherung wird jedoch mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 als Pflichtversicherung ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt fortgesetzt (vgl. nachfolgendes Beispiel zu Soldat auf Zeit).

Der Bundesfreiwilligendienst ist rechtlich vom freiwilligen Wehrdienst zu unterscheiden. Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes finden keine Anwendung. Auch die Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes selbst unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, da kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

23.4 Soldat auf Zeit

Für Soldaten auf Zeit mit einer höchstens zweijährigen Dienstzeit ruht das Beschäftigungsverhältnis (§ 16a Abs. 1 i.V.m. § 1 ArbPlSchG). § 14 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt während dieser Zeit nicht, mit der Folge, dass für die zweijährige Dienstzeit keine Umlagen aus einem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt abzuführen sind.

Die Versicherung wird jedoch mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 als Fehlzeit fortgesetzt.

Wird die Dienstzeit auf mehr als 2 Jahre abgeschlossen oder verlängert, so muss zu diesem Zeitpunkt eine Abmeldung erfolgen (vgl. Teil II 5.2).

 

Beispiel 1: Grundwehrdienst – Soldat auf Zeit für zwei Jahre

 
Sachverhalt Ernennung zum Soldaten auf Zeit: 1.3.2019
  Ende der Dienstzeit als Soldat auf Zeit: 28.2.2021
  Wiederaufnahme der Tätigkeit: 1.3.2021
  Es bestand Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung und Rentenversicherungspflicht.
Lösung Das Arbeitsverhältnis ruht vom 1.3.2019 bis 28.2.2021.
  Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt während des Wehrdienstes aufrechterhalten.
  Für die Zeit vom 1.1.2019 bis 28.2.2019 fallen Umlagen und Beiträge aus dem laufenden Entgelt an.
  Ab Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre bis zum Ende der Dienstzeit – also vom 1.3.2019 bis 28.2.2021 – bleibt die Pflichtversicherung ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bestehen. Für diese Zeit ist ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 aufzubauen.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
Jahresmeldung 2019
1.1.2019 28.2.2019 01 10 11 6.000,00 225,00  
1.1.2019 28.2.2019 01 20 01 6.000,00 240,00  
1.3.2019 31.12.2019 01 40 00 0,00 0,00  
Jahresmeldung 2020
1.1.2020 31.12.2020 0...

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