Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Arbeitsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nicht an, somit kann auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet werden. Ab dem Beginn der Mitgliedschaft im Parlament ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 45 00 zu melden.

Die Zeiten der Mitgliedschaft in einem Parlament, während derer das Arbeitsverhältnis ruht, werden für die Erfüllung der Wartezeit mit angerechnet (§ 32 Abs. 3 MS, § 34 Abs. 3 VBL-S). Sie sind aber keine echten Umlagemonate und werden diesen auch nicht gleichgestellt.

 

Beispiel Das Arbeitsverhältnis ruht

 
Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis ruht wegen Mitgliedschaft in einem Parlament ab dem 1.7.2021. Die Jahressonderzahlung wird in Höhe von 6/12 Ende November 2021 gezahlt.

Umlage: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 4 %. (Eine eventuelle Anwendung von § 100 EStG ist im Beispiel nicht berücksichtigt).
Lösung Die Pflichtversicherung bleibt ab 1.7.2021 bei der Kasse aufrechterhalten.
  Ab dem 1.7.2021 ist der Buchungsschlüssel 01 45 00 zu melden.
  Die Jahressonderzahlung in Höhe von 6/12 ist zusatzversorgungspflichtig, weil sie nicht aus Anlass der Beendigung gezahlt wurde (§ 62 Abs. 2 Buchst. d MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13 VBL-S).
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 30.6.2021 01 10 10 18.900,00 708,75  
1.1.2021 30.6.2021 01 10 11 21.100,00 844,00  
1.1.2021 30.6.2021 01 20 01 40.000,00 1 600,00  
1.7.2021 31.12.2021 01 45 00 0,00 0,00  
1.7.2021 31.12.2021 01 10 10 800,00 105,00  
1.7.2021 31.12.2021 01 20 01 800,00 112,00  
 
Hinweis

Die Pflichtversicherung endet, sobald aus dem Abgeordnetenverhältnis eine unverfallbare lebenslängliche Anwartschaft auf Versorgung entstanden ist (§ 19 Abs. 1 Buchst. b MS, AB V Abs. 1 Nr. 2 VBL-S).

Abweichende Regelungen entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen sind möglich.

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