Wird mit Saisonarbeitnehmern für jeden Beschäftigungsabschnitt ein neuer Arbeitsvertrag begründet, endet die Pflichtversicherung zum Ende des Arbeitsverhältnisses und beginnt bei Wiederaufnahme der Beschäftigung. Es ist jeweils zum Ende der Saison eine Abmeldung und bei Wiedereinstellung eine Anmeldung vorzunehmen (vgl. Teil III 5.3).

Auch wenn ein Saisonarbeitnehmer zum Jahresende beitragsfrei versichert ist, weil zu dieser Zeit kein Beschäftigungsverhältnis besteht, der letzte Arbeitgeber aber beabsichtigt, diesen Saisonarbeitnehmer in der nächsten Saison wieder zu beschäftigen, nimmt dieser Saisonarbeitnehmer an der Verteilung von Bonuspunkten teil (vgl. Teil I 5.5). Der Arbeitgeber muss folglich der Zusatzversorgungseinrichtung die Wiedereinstellungszusage mitteilen. Bei der Abmeldung ist daher der Abmeldegrund 27 zu melden (vgl. Teil III 4).

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