19.1 Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Wird mit Saisonarbeitern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, bleibt die Pflichtversicherung auch während einer beschäftigungslosen Zeit aufrechterhalten. Für diese Zeit ist ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 aufzubauen. Eine Abmeldung von der Versicherungspflicht am Ende der Saison sowie eine Wiederanmeldung zur Pflichtversicherung bei Beginn der nächsten Saison entfällt daher (vgl. Teil III 5.3). Dies gilt auch für "Arbeiter im Wald", nicht aber für Waldarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnisse der Waldarbeitertarifvertrag Anwendung findet (vgl. Teil III 5.2).

Tritt eine Saisonarbeiterin mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in der arbeitsfreien Zeit den Mutterschutz an, so ist die Dauer des Mutterschutzes – wie bei anderen regulären Beschäftigungen – mit dem Buchungsschlüssel 01 27 00 und eine sich anschließende Elternzeit mit dem Buchungsschlüssel 01 28 00 zu melden.

 

Beispiel Unbefristeter Saisonarbeiter

 
Sachverhalt Der Saisonarbeiter ist unbefristet beschäftigt. Es fallen nicht ununterbrochen Umlagen an.
 

Es bestand Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

Umlage 3,75 %; Zusatzbeitrag 4,00 %
  Beschäftigungslose Zeiten: 1.1.2020 bis 14.3.2020,
    1.12.2020 bis 15.3.2021
Lösung Die Zeit der Beschäftigung ist mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 zu melden, die beschäftigungslose Zeit – soweit sie einen Kalendermonat überschreitet – mit 01 40 00.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2020 14.3.2020 01 40 00 0,00 0,00  
15.3.2020 30.11.2020 01 10 10 5.686,67 213,25  
15.3.2020 30.11.2020 01 10 11 17.813,33 668,00  
15.3.2020 30.11.2020 01 20 01 23.500,00 940,00  
1.12.2020 31.12.2020 01 40 00 0,00 0,00  
1.1.2021 20.3.2021 01 40 00 0,00 0,00  
21.3.2021 31.12.2021 01 10 11 26.500,00 993,75  
21.3.2021 31.12.2021 01 20 01 26.500,00 1.060,00  

19.2 Arbeitsverhältnis für jede Saison

Wird mit Saisonarbeitnehmern für jeden Beschäftigungsabschnitt ein neuer Arbeitsvertrag begründet, endet die Pflichtversicherung zum Ende des Arbeitsverhältnisses und beginnt bei Wiederaufnahme der Beschäftigung. Es ist jeweils zum Ende der Saison eine Abmeldung und bei Wiedereinstellung eine Anmeldung vorzunehmen (vgl. Teil III 5.3).

Auch wenn ein Saisonarbeitnehmer zum Jahresende beitragsfrei versichert ist, weil zu dieser Zeit kein Beschäftigungsverhältnis besteht, der letzte Arbeitgeber aber beabsichtigt, diesen Saisonarbeitnehmer in der nächsten Saison wieder zu beschäftigen, nimmt dieser Saisonarbeitnehmer an der Verteilung von Bonuspunkten teil (vgl. Teil I 5.5). Der Arbeitgeber muss folglich der Zusatzversorgungseinrichtung die Wiedereinstellungszusage mitteilen. Bei der Abmeldung ist daher der Abmeldegrund 27 zu melden (vgl. Teil III 4).

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