Bei Arbeitnehmern, die bei Krankheit oder bei einer Kurmaßnahme (Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation) Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von höchstens 26 Wochen (oder andere Fristen) haben, sind die Krankenbezüge als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 bzw. 01 10 11 zu melden; daraus fallen Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder an. Wenn die Krankenbezüge nach Ablauf der Bezugsfrist wegfallen und der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist, ist für diese Zeit ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden.

 
Auswirkungen von Krankheitszeiten auf das Versicherungsverhältnis von Angestellten
bis zu 26 Wochen: Danach:
Fortzahlung der Krankenbezüge Pflichtversicherung mit lfd. zusatzversorgungspflichtigen Entgelt Pflichtversicherung ohne lfd. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
zu melden mit Buchungsschlüssel 01 10 10 (bzw. 01 10 11) und 01 20 01 (bzw. 01 20 07) oder 01 15 01 (07) zu melden mit Buchungsschlüssel 01 40 00

Krankenbezüge werden nur bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.

Ebenso hat der Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein rentenersetzendes Übergangsgeld zur Folge, dass der Anspruch auf Krankenbezüge entfällt. Dabei ergibt sich Folgendes:

 
Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung
Vor Ablauf der 26 Wochen: Nach Ablauf der 26. Woche:
Beginnt die gesetzliche Rente vor Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sind Krankenbezüge bis zum Tag vor Rentenbeginn zu zahlen (sofern ein Anspruch für diese Dauer besteht). Beginnt die gesetzliche Rente nach Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sind Krankenbezüge bis zum Ablauf der 26. Woche zu zahlen (sofern ein Anspruch für diese Dauer besteht).
Hinweis: Ansprüche auf Entgeltfortzahlung (Dauer von sechs Wochen) sind hiervon nicht erfasst, sofern zugleich die Anspruchsvoraussetzungen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vorliegen. In diesen Fällen besteht bei Rentenbeginn vor Ablauf der 6. Woche ein Anspruch auf Krankenbezüge für volle 6 Wochen.
Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge.

Für die Meldung ist Folgendes zu beachten:

  • Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Meldung mit Buchungsschlüssel 01 10 10 bzw. 01 10 11 und 01 20 01 (bzw. 01 20 07) oder 01 15 01 (07)) fällt nur für Zeiten an, für die Anspruch auf Krankenbezüge besteht.
  • Falls durch einen rückwirkenden Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente der Anspruch auf Krankenbezüge rückwirkend verkürzt worden ist, sind etwa bereits gemeldete Versicherungsabschnitte entsprechend zu berichtigen. Bei Rückforderung der Krankenbezüge ist das Zuflussprinzip zu beachten. Ab Rentenbeginn ist im Falle der Rückforderung der Buchungsschlüssel 01 40 00 (bei Korrektur von Vorjahren 01 47 00) zu melden.
 

Beispiel: Krankenbezüge vergleichsweise der früheren Regelung nach BAT

 
Sachverhalt Der Beschäftigte erhält Krankenbezüge bis 30.6.2021. Er nimmt die Arbeit am 15.8.2021 wieder auf. Die Jahressonderzahlung wird Ende November 2021 gezahlt (ohne Berücksichtigung von § 100 EStG).
Lösung Die Zeit, für die Arbeitsentgelt und Krankenbezüge angefallen sind, ist mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 bzw. 01 10 11 zu melden. Die Zeit ohne Krankenbezüge ist mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden. Die Jahressonderzahlung (in Höhe von 11/12) ist zusatzversorgungspflichtig.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 30.6.2021 01 10 11 12.000,00 450,00  
1.1.2021 30.6.2021 01 20 01 12.000,00 480,00  
1.7.2021 14.8.2021 01 40 00 0,00 0,00  
15.8.2021 31.12.2021 01 10 11 13.000,00 487,50  
15.8.2021 31.12.2021 01 20 01 13.000,00 520,00  

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