Während des Zeitraums, in dem Krankengeld gezahlt und in der Zusatzversorgung eine fiktive Lohnfortzahlung gemeldet wird, ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (vgl. Teil IV 6) grundsätzlich nicht anzuwenden. Deshalb fällt aus dem fiktiven Entgelt und der sich daraus ergebenden Umlage sowie dem Zusatzbeitrag kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt an.

Nach § 23 c Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gewährt werden, in der Sozialversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR übersteigen. Sozialleistungen in diesem Sinne sind Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld und Krankentagegeld. Damit sind Leistungen des Arbeitgebers kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit diese zusammen mit den genannten Sozialleistungen das maßgebende Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze von 50,00 EUR übersteigen.

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit (Rundschreiben zum gemeinsamen Beitragseinzug vom 22.6.2006) ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 SvEV (vgl. Teil IV 6) während des Bezugs des fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelts kein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Anderes gilt für den individuell versteuerten Teil der Umlage. Dieser ist sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt jedoch nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung weitere arbeitgeberseitige Leistungen (z.B. Sachbezüge) für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden. In diesen Fällen unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag der Beitragspflicht.

Auch der individuell versteuerte Teil der Umlage ist sozialversicherungsfrei.

  • Wenn in einem Monat sowohl tatsächliches Entgelt (z.B. für den 1. bis 5. Tag) und Anspruch auf Krankengeldzuschuss (6. bis 31. Tag) zusammentreffen, gilt Folgendes: Die Umlagen sind aus der Summe der Entgelte aus tatsächlicher und fiktiver Entgeltzahlung zu berechnen (also vom 1. bis 31. Tag) und zu zahlen.
  • Der aus dem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt während des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss berechnete Teil der Umlage ist nicht sozialversicherungspflichtig. Dies gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschal oder individuell versteuerte Umlagen. Demzufolge ist daraus auch kein Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln.
  • Für die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages ist nur die tatsächliche Entgeltfortzahlung für den 1. bis 5. Tag anzusetzen.

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