Beispiel 1: Einstellung ab 2018

 
Sachverhalt

Ein Beschäftigter wird ab Januar 2021 neu eingestellt. Er hat ein monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 2.100,00 EUR = 25.200,00 EUR im Jahr.

Umlage (3,75 %): 945,00 EUR;

Zusatzbeitrag (4 %): 1.008,00 EUR
Lösung

Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Beiträge (1008,00 EUR) sind förderfähig, jedoch nur bis zur Grenze von 960 EUR. Somit kann ein Förderbetrag von 288 EUR (30 % aus 960 EUR) beantragt werden.

Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) in Höhe von 1.008 EUR sind bis zu 960 EUR steuerfrei nach § 100 Abs. 6 und mit dem Steuermerkmal 07 zu melden. Der darüber hinausgehende Teil des Zusatzbeitrages ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG ist vorrangig vor § 3 Nr. 63 EStG zu behandeln, mindert aber den Rahmen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht.

Die Umlage ist steuerfrei, da die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 56 EStG nur durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vermindert wird – nicht auch durch Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG. Grundsätzlich kann die Umlage bis zu 2.556 EUR jährlich (im Jahr 2021) steuerfrei sein – abzüglich der steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (hier also 2.556 EUR– 48 EUR = 2.508 EUR). Damit ist die Umlage in Höhe von 945 EUR vollständig steuerfrei.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene
Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungs-
merkmal
Versteuerungs-
merkmal
EUR/Cent EUR/Cent  
01.01.2021 31.12.2021 01 10 11 25.200,00 945,00  
01.01.2021 31.12.2021 01 20 01 1.200,00 48,00  
01.01.2021 31.12.2021 01 20 07 24.000,00 960,00  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge