BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 234/21

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in der 3-Tages-Woche beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein, so dass die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an 5 Tagen arbeitete. Die Beklagte berechnete aufgrund dessen den Jahresurlaub der Klägerin neu. Statt wie arbeitsvertraglich vorgesehen 14 Tage bei einer Dreitageswoche (dies entspricht bei einer Sechstagewoche einem jährlichen Erholungsurlaub von 28 Werktagen), bezifferte sie nun den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt mit der Begründung, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden müssten, so dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Urlaub zu kürzen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020 habe.

Es führte hierzu aus, dass sich nach § 3 Abs. 1 BUrlG der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage belaufe. Soweit die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf mehr oder weniger als 6 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt sei, müsse die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden (24 Werktage × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage: so BAG, Urteil vom 19.3.2019, 9 AZR 406/17 (Sonderurlaub) und Urteil vom 24.9.2019, 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit)). Dies gelte entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, soweit wie hier die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Somit errechne sich bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs; denn die aufgrund einzelvertraglich (oder in einer Betriebsvereinbarung- so eine weitere Entscheidung des Senats vom selben Tag) vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Somit stehen der Klägerin für das Kalenderjahr 2020 nur die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage Erholungsurlaub zu.

Anmerkung:

Mit dieser Entscheidung folgt das BAG seiner bisherigen Linie zur Frage, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrages tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen sind (s. hierzu auch die Entscheidung des EuGH vom 13.12.2018, C 385/17).

Für den kommunalen Bereich ist jedoch abweichend von den vorstehenden Grundsätzen zu beachten, dass in § 9 TV COVID ausdrücklich geregelt ist, dass eine Verminderung des Urlaubs durch Kurzarbeit nicht erfolgt. Ein dem TV COVID auf kommunaler Ebene vergleichbarer ergänzender Tarifvertrag wurde dagegen für die Länder jedenfalls bisher nicht abgeschlossen.

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