BVerwG, Urteil v. 9.5.2018, 8 C 13.17

Urlaubstage – auch diejenigen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden – und gesetzliche Feiertage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin, das Universitätsklinikum Köln, führt für die beschäftigten Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird hierbei als Soll, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Dagegen werden die darüber hinausgehenden Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, als Ausgleichstage mit einer Arbeitszeit von null Stunden erfasst und dienen somit zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit. Dies Vorgehen wurde durch die Bezirksregierung Köln wegen Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz verboten. Hiergegen wurde Klage erhoben.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass Urlaubstage, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage gewertet werden dürften. Das Gericht begründete dies mit dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes, wonach sich ergebe, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen könnten, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Dasselbe gelte auch für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen; denn gesetzliche Feiertage seien keine Werktage und somit grundsätzlich beschäftigungsfrei, sodass sie nicht bei der Berechnung der werktäglichen Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz in den Ausgleich einbezogen werden. Diesem Ergebnis, so das Gericht, stünden auch unionsrechtliche Regelungen nicht entgegen; denn die Arbeitszeitrichtlinie der EU, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichte die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, schlössen darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen jedoch nicht aus.

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