Da bei Erreichen der Altersgrenze oder Fristablauf der Zeitpunkt des Ausscheidens bekannt ist, kann auch der zu gewährende Urlaub so gelegt werden, dass er noch rechtzeitig aufgebraucht werden kann. Hat jedoch der Arbeitgeber die Nichtverwirklichung des Urlaubsanspruchs zu vertreten, tritt anstelle des Urlaubsanspruchs ein Ersatzurlaubsanspruch, der wegen der Unmöglichkeit der Realisierung nach Ende des Arbeitsverhältnisses gemäß § 251 BGB abzugelten ist.

Sollte jedoch der Beschäftigte vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sein, so besteht keine Möglichkeit, den Urlaubsanspruch in natura zu gewähren. In diesem Fall steht dem Beschäftigten ein Abgeltungsanspruch zu.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter, der auf 1 Jahr befristet eingestellt ist, wird in den letzten 3 Monaten krank. Er hatte bisher keinen Urlaub gewährt bekommen und sein Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage. Ihm steht somit ein Abgeltungsanspruch für 30 Urlaubstage zu, unabhängig davon, ob er weiterhin krank ist oder innerhalb der Verfallfrist gesundet.

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