Der Abgeltungsanspruch soll nach bisheriger Rechtsprechung des BAG als Surrogat dem Beschäftigten ermöglichen, trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aussetzen von der Arbeit sich von der geleisteten Arbeit zu erholen.[1] Er sei daher hinsichtlich Inhalt und Bestand wie der ursprüngliche Urlaubsanspruch zu behandeln. Danach bestand der Abgeltungsanspruch dann, wenn der Arbeitnehmer für den Fall des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsanspruch hätte.

Dieses Verständnis hatte zur Folge:

  • Der Abgeltungsanspruch muss wie der Urlaubsanspruch innerhalb des für den Urlaub geltenden Fristenregimes geltend gemacht werden, ansonsten verfällt er.
  • Ist ein Beschäftigter beim Ausscheiden arbeitsunfähig, ist der Abgeltungsanspruch erst mit Ende der Arbeitsunfähigkeit erfüllbar, da auch der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis den Urlaub nicht nehmen kann. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums fort, geht der Abgeltungsanspruch unter.

Als Folge der Entscheidung der "Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH[2] hat das BAG die Surrogatstheorie vollständig aufgegeben.[3] Die völlige Aufgabe der Surrogatstheorie hat zur Folge, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr stets einen auf eine finanzielle Vergütung gerichteten reinen Geldanspruch darstellt, der nicht mehr an die urlaubsrechtlichen Vorgaben gebunden ist.[4] Der Arbeitgeber hat sonach den offenen gesetzlichen Urlaubsanspruch bei Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann mit dem Beendigungszeitpunkt abzugelten, wenn der Arbeitnehmer über den Beendigungszeitpunkt hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist.[5] Auf die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs kommt es nicht mehr an. Die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt sofort mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Es greift nunmehr die Ausschlussfrist des § 37 TVöD.[6]

Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Grundurlaub wie auch für den tariflichen Mehrurlaub.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A scheidet zum 31.7.2012 aus einem TVöD-Arbeitsverhältnis aus. Beim Ausscheiden hat er noch einen Resturlaubsanspruch von 17 Tagen. Diesbezüglich macht er seinen Abgeltungsanspruch mit Schreiben vom 10.1.2013 geltend. Dies war noch rechtzeitig, da die Geltendmachung noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TVöD erfolgte.

Bei Geltung der Surrogatstheorie hätte der Anspruch bis zum 31.12.2012 geltend gemacht werden müssen.

Eine weitere Folge ergibt sich für die Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit seitens des Arbeitgebers gem. § 17 Abs. 1 BEEG. Diese Möglichkeit besteht nur, solange der Urlaubsanspruch noch besteht. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Anspruch um in einen Geldanspruch. Eine Kürzung ist nun nicht mehr möglich. Der in der Elternzeit erworbene Urlaubsanspruch ist abzugelten.[7]

Beachten Sie:

Fällt das Ausscheiden auf den 31.3. des Jahres und steht Urlaub aus dem, dem letzten Jahr vorangegangenen Urlaubsjahr zum Verfall an, entsteht diesbezüglich kein Abgeltungsanspruch. Der Urlaubsanspruch ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.3. 24:00 Uhr verfallen.[8]

Der Abgeltungsanspruch bezüglich des gesetzlichen Urlaubs wie auch des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte ist bei Aufgabe der Surrogattheorie als reiner Geldanspruch übertragbar, vererblich, aufrechenbar und pfändbar.

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